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AGB

Allgemeine Geschöftsbedingungen (AGB) Stall Valär GmbH 

1. Geltungsbereich 

STALL VALÄR 

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für die Benützung der Grundstückflächen (Stall Valär GmbH) und/ oder der Restauranträumlichkeiten sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen der Stall Valär GmbH an Kunden:innen. Sämtliche Offerten und Angebote der Stall Valär GmbH basieren auf den vorliegenden AGB. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages. Änderungen dieser AGB bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten die vorliegenden AGB allfälligen Vertragsbedingungen des Gastes widersprechen, gehen die vorliegenden AGB vor. 

2. Vertragsabschluss 

Im Anschluss an die Reservierung durch den Kunden:innen erhält dieser vom Stall Valär eine schriftliche Reservierungsbestätigung (per E-Mail). Der Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit dieser schriftlichen Reservierungsbestätigung vom Stall Valär an den Kunden:innen zustande. 

3. Leistungen, Zahlungen und Preise 

3.1
Der Stall Valär verpflichtet sich, die vom Gast bestellten und vom Stall Valär schriftlich zugesagten Leistungen zu erbringen
3.2
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und schliessen die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) ein.
3.3
Der Stall Valär ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Kommt der Kunde:in seiner Verpflichtung zur Anzahlung nicht fristgemäss nach, ist der Stall Valär berechtigt, nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde:in ist für den daraus entstehenden Schaden haftbar.
3.4
Sofern keine Anzahlung vom Stall Valär verlangt wird, ist der gesamte Rechnungsbetrag spätestens zum Ende der Veranstaltung vom Veranstalter per Kreditkarte zu bezahlen. Wird Zahlung per Rechnung vereinbart, ist der gesamte Rechnungsbetrag 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Stall Valär berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu erheben, sowie allfällige Betreibungs- und Inkassokosten zu belasten.
3.5
Preisänderungen durch den Stall Valär bleiben ausdrücklich vorbehalten. Preisanpassungen sind jeweils bei
Saisonwechseln üblich oder bei kurzfristigen und markanten Preiserhöhungen durch Lieferanten oder der Rohstoffpreise.
3.6
Der Stall Valär akzeptiert Bargeld und alle elektronischen Zahlungsmittel. Kryptowährungen werden nicht akzeptiert. 

4. Haftung 

4.1
Der Kunde:in haftet gegenüber dem Stall Valär für alle Beschädigungen und Verluste oder andere Schäden, die durch ihn selbst, seine Mitarbeitenden, seine Beauftragten oder seine Veranstaltungsteilnehmenden verursacht werden. Der Stall Valär lehnt jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung von Sachen, die vom Kunden:in, von Veranstaltungsteilnehmenden oder von Dritten eingebracht werden, ab. Die Versicherung von Ausstellungsobjekten sowie anderen Gegenständen, die vom Kunden, von Veranstaltungsteilnehmenden oder von Dritten eingebracht werden, ist Sache des Veranstalters. Der Stall Valär kann jederzeit den Nachweis einer ausreichenden Versicherung vom Veranstalter verlangen.
4.2
Der Kunde:in ist zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung verpflichtet. Er/Sie verpflichtet sich, den Stall Valär vor sämtlichen zivil- und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder Dritten (inklusive Veranstaltungsteilnehmenden, Gästen oder Mitarbeitenden und Vertragspartnern des Veranstalters) aufgrund seiner Veranstaltung gegen den Stall Valär erhoben werden, vollumfänglich freizuhalten bzw. für die gesamten entsprechenden Ansprüche aufzukommen.
4.3
Der Stall Valär haftet nur bei absichtlicher oder grob fahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung und nur für direkte Schäden. Jede weitere Haftung, insbesondere bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit oder für indirekte Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, wird wegbedungen. Bei Vermittlung externer Dienstleistungen übernimmt der Stall Valär keinerlei Haftung, für die vom Veranstalter:in bestellten, Leistungen. 

5. Rücktritt der Stall Valär GmbH 

5.1
Ist die vom Stall Valär vertraglich zu erbringende Leistung durch höhere Gewalt (gemäss Schweizer Verständnis insbesondere Naturkatastrophen wie Sturmwinde, Überschwemmungen oder Erdbeben sowie Brand, Geiselnahmen, Krieg, Unruhen, Atom- & Reaktorunfälle, Streiks, Epidemien/ Pandemien unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw.) oder andere vom Stall Valär nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise wesentlich erschwert oder unmöglich, kann der Stall Valär im Umfang des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.
5.2
Der Stall Valär ist zudem zum entschädigungslosen Rücktritt berechtigt, falls begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Stall Valärs in der Öffentlichkeit gefährdet werden kann oder der Veranstalter:in gegen Ziffer 12 dieser AGB verstösst. Allfällige Schadenersatzansprüche der Stall Valär GmbH gegenüber dem Kunden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

6. Rücktritt des Kunden:in 

Ist es dem Kunden:in infolge höherer Gewalt (gemäss Schweizer Verständnis insbesondere Naturkatastrophen wie Sturmwinde, Überschwemmungen oder Erdbeben sowie Brand, Geiselnahmen, Krieg, Unruhen, Atom- & Reaktorunfälle, Streiks, Epidemien/ Pandemien unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw.) unmöglich, die vereinbarten Leistungen zu beziehen, kann er/sie im Umfang des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten. 

7. Veranstaltungszeiten 

Die Veranstaltungszeiten werden bei Vertragsabschluss kommuniziert, resp. auf der Webpage veröffentlicht. Es gelten grundsätzlich immer die offiziellen Öffnungszeiten. Eine Ausweitung der Öffnungszeiten ist abzusprechen und muss vergütet werden. 

8. Meldung der Personenzahl 

Der Kunde:in hat dem Stall Valär die endgültige Teilnehmerzahl (Garantiezahl) möglichst frühzeitig mitzuteilen. Die Auswahl der Speisen und Getränke muss bis spätestens 15 Arbeitstage (bei Gruppengrössen von über 60 Personen, 20 Arbeitstage) vor Anlass definiert werden. Bis 7 Arbeitstage (Bei Gruppengrössen von über 60 Personen, 15 Arbeitstage) vor dem Anlass kann die Personenanzahl gegenüber der unterzeichneten Offerte um maximal 20% reduziert werden, eine Aufstockung ist je nach Reservationsauslastung möglich, muss aber schriftlich durch den Stall Valär bestätigt werden. Danach sind keine Anpassungen mehr möglich und es wird die vereinbarte Personenanzahl / Anzahl Speisen in Rechnung gestellt. 

Vom 6. Arbeitstag (bei Gruppengrössen von über 60 Personen, 14. Arbeitstage) bis zum Anlasstag sind keine Änderung des Angebots und der Personenzahl mehr möglich. Es wird die zuletzt gemeldete Personenzahl für die Verrechnung verwendet. Sollten mehr Personen als gemeldet am Anlass teilnehmen, so wird diese Personenzahl für die Rechnungsstellung geltend gemacht. Dies, sofern eine Bewirtschaftung der zusätzlichen Personen möglich ist. 

Der Stall Valär behält sich vor, eine frühzeitigere Definition des Angebots und der Personenzahl individuell und auf schriftlichem Weg mit dem Kunden zu definieren. Dies gilt insbesondere bei Gruppengrössen ab 60 Personen, oder bei exklusiver Miete der Räumlichkeiten/ Flächen. 

9. Annullierungsbedingungen Gruppenreservationen ab 8 Personen mit oder ohne F&B Leistungen 

9.1
Absagen einer Gruppenreservierung (ab 8 Personen) müssen dem Stall Valär möglichst frühzeitig und schriftlich mitgeteilt werden. Die nachfolgenden Annullierungsbedingungen gelten sowohl für die Annullierung von Buchungen als auch bei unabgemeldetem Nichterscheinen (No-Show).
9.2
Bei Gruppenreservationen, die bis zum 15. Arbeitstag vor dem Anlasstag stornieren, kann 100% des geleisteten Beratungs- und Projektkoordinationsaufwand (in der Offerte definiert, mind. CHF 400.00 exkl. MwSt.) in Rechnung gestellt werden. Danach gelten folgende Annullierungsbedingungen: 

Ab dem 30. bis 16. Arbeitstag vor Anlasstag: 50% der in der Offerte definierten Konsumation inkl. kalkuliertem Getränkeumsatz (mit der zuletzt gemeldeten Personenzahl, gemäss Abs. 8.) bzw. mindestens Mindestkonsumation, wenn der offerierte Betrag diese unterschreitet.eÌ€Diese Abstufung gilt nur für Gruppen welche 60 und mehr Personen umfassen 

Vom 15. bis 4. Arbeitstage vor Anlasstag: 75% der in der Offerte definierten Konsumation inkl. kalkuliertem Getränkeumsatz (mit der zuletzt gemeldeten Personenzahl, gemäss Abs. 8.) bzw. mindestens Mindestkonsumation, wenn der offerierte Betrag diese unterschreitet. 

3. - 0. Arbeitstage vor Anlasstag: 100% der in der Offerte definierten Konsumation inkl. kalkuliertem Getränkeumsatz (mit der zuletzt gemeldeten Personenzahl, gemäss Abs. 8.) bzw. mindestens Mindestkonsumation von CHF 50 pro Person. 

Für sämtliche Annullierungen gilt zudem, dass im Voraus erbrachte Leistungen des Stall Valärs in jedem Fall vollumfänglich zu bezahlen sind. 

9.3
Es ist dem Stall Valär vorbehalten Stornierungen aufgrund von behördlichen Bestimmungen oder ausserordentlichen Begebenheiten nach eigenem Ermessen vorzunehmen, ohne weitere Ansprüche gegenüber dem Kunden. 

11. Raumnutzung/ Platzierung/ Bewilligungen 

11.1
Der Stall Valär behält sich vor, Raumänderungen vorzunehmen, sofern die Räumlichkeiten den Anforderungen und Interessen des Veranstalters:in entsprechen und für diesen vertretbar sind. Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen oder Flächen durch den Kunden:in bedarf der vorgängigen schriftlichen Genehmigung des Stall Valärs.
11.2
Der Stall Valär übernimmt die Platzierung der Gäste. Grundsätzlich wird das im Restaurant vorhandene Mobiliar bereitgestellt. Spezielle Sitzordnungen werden nicht berücksichtigt, sofern nichts anderes in der Offerte vermerkt wurde. Die Platzierung wird in allen Fällen mit optimaler Verteilung durch den Stall Valär definiert. Die behördlichen Mindestabstände werden zu jederzeit eingehalten. Stühle, Tische und Bänke dürfen von den Gästen nicht selbständig umplatziert werden.
11.3
Die Möglichkeiten im Restaurant und auf dem Gelände richten sich nach der vorgegebenen Betriebsbewilligung der Stadt Davos. Diese ist zwingend einzuhalten. Alle Sicherheits- und Betriebsrelevanten Themen sind mit der Stall Valär GmbH abzusprechen.

12. Feuerpolizeiliche Regelungen/andere Sicherheitsvorschriften/ Anbringen von Dekorationsmaterialien 

12.1
Der Kunde:in verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Regelungen des Stall Valärs, insbesondere das Freihalten von Fluchtwegen, die Einhaltung des Rauchverbotes usw., einzuhalten. Auch durch den Veranstalter:in eingebrachtes Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen.
12.2
Das Anbringen von Dekorationsmaterialien und sonstigen Gegenständen an Wänden, Türen und Decken erfordert immer das vorgängige Einverständnis des Stall Valärs. Der Kunde:in haftet für jegliche am Stall Valär daraus entstehenden Schäden.
12.3
Die vorübergehend erlassenen Vorgaben und Massnahmen von verschiedensten offiziellen Behörden zur Öffnung von gastronomischen Betrieben, ist in jedem Fall und unabhängig in welcher Form (mit oder ohne Reservation) ein Besuch erfolgt, zwingend einzuhalten und bindend. Die Regelungen sind im Eingangs- und Barbereich ersichtlich. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben kann der Stall Valär vom Hausrecht Gebrauch machen und die Gäste des Platzes verweisen. Der Kunde:in ist für ein daraus entstehenden Schaden am Stall Valär haftbar. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben und Massnahmen werden jegliche Haftungsansprüche von Dritten abgewiesen. 

13. Drucksachen/Medienanzeigen 

Die Verwendung von Logos/ Bildern des Stall Valärs in jeglicher Form durch den Kunden:in bedarf immer der vorgängigen schriftlichen Genehmigung. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne entsprechende Zustimmung, ist der Stall Valär berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde:in ist für den daraus entstehenden Schaden am Stall Valär haftbar. Professionelle Video- und Bildaufnahmen auf dem Gelände des Stall Valärs bedingt einer schriftlichen Bestätigung. 

14. Verpflegung 

Falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kunde:in verpflichtet, sämtliche Speisen und Getränke vom Stall Valär zu beziehen. Ansonsten wird ein im Voraus vereinbartes Zapfengeld in Rechnung gestellt. Es ist nicht gestattet Speisen und Getränke, welche nicht vom Stall Valär verkauft wurde im Restaurant oder auf dem Gelände des Stall Valärs zu konsumieren. 

15. Epidemie/ Pandemie (z.B. COVID-19) 

Der Stall Valär hält sich strikt an die behördlichen Vorgaben zum Schutz der Gäste und Mitarbeitenden während einer Epidemie/ Pandemie. Die Schutzmassnahmen können jederzeit durch die Behörden geändert werden und müssen entsprechend laufend angepasst werden. Der Stall Valär garantiert seinen Gästen und Mitarbeitenden einen sorgfältigen Umgang im Bereich der Hygiene und der Schutzmassnahmen. Jeder Gast trägt eine Eigenverantwortung und ist zur Einhaltung der vorgegebenen Schutzmassnahmen verpflichtet. Die entsprechenden Massnahmen werden am Eingang des Stall Valärs kommuniziert. Das Nichteinhalten der behördlichen Schutzmassnahmen kann zu einer Wegweisung und einem Hausverbot führen. Der Gast ist für ein daraus entstehenden Schaden am Stall Valär haftbar. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben und Massnahmen werden jegliche Haftungsansprüche von Dritten abgewiesen. 

16. Anwendbares Recht /Gerichtsstand 

Anwendbar auf den Vertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Davos. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall wird die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine sinngemäss ähnliche, aber wirksame Bestimmung ersetzt. 

Zürich, August 2022